Ratgeber Barrierefreiheit
Barrierefreiheit und Chatbots: Was das BFSG verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Angebote für Verbraucher barrierefrei sein, etwa Online-Shops und Buchungsstrecken. Ein Chatbot, der zu so einem Angebot gehört, sollte deshalb mit Tastatur bedienbar, für Screenreader verständlich und gut lesbar sein. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht ausgenommen.
Wen das BFSG betrifft
- Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten, vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Online-Shops, Buchungen, Terminvereinbarungen mit Vertragsschluss).
- Ausgenommen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme, wenn sie Dienstleistungen erbringen.
- Reine Informationswebsites ohne Vertragsschluss und Angebote nur für Unternehmen fallen in der Regel nicht darunter.
Was ein barrierearmer Chat können sollte
- vollständig mit der Tastatur bedienbar (öffnen, schreiben, senden, schließen)
- beschriftete Bedienelemente, damit Screenreader „Senden“ oder „Chat schließen“ vorlesen
- ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund
- Text, der sich vergrößern lässt, ohne dass der Chat unbenutzbar wird
- Antworten in verständlicher Sprache

Wie plapperbot dabei hilft
- Bedienelemente mit Beschriftungen für Screenreader
- Textfarbe auf der Chatbot-Farbe wird automatisch hell oder dunkel gewählt, damit sie lesbar bleibt
- Antworten in der Sprache der Frage und in verständlichen, kurzen Sätzen
- Chat auch als eigene Seite per Link, die sich mit den Mitteln des Browsers vergrößern lässt
So prüfst du deinen Chatbot
- 1Chat nur mit der Tab-Taste öffnen, eine Frage senden und wieder schließen.
- 2Mit einem Screenreader (z. B. NVDA oder VoiceOver) testen, ob alle Knöpfe vorgelesen werden.
- 3Eine Chatbot-Farbe mit gutem Kontrast wählen.
- 4Die Seite im Browser auf 200 % vergrößern und prüfen, ob der Chat bedienbar bleibt.
Häufige Fragen
Wenn er Teil eines Angebots ist, das unter das BFSG fällt, etwa eines Online-Shops für Verbraucher, ja. Für reine Informationsseiten und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen gilt die Pflicht in der Regel nicht. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem.
Eine formale Konformitätsprüfung nach den technischen Normen haben wir noch nicht veröffentlicht. Wir achten bei der Entwicklung auf Tastaturbedienung, Beschriftungen und Kontraste. Prüfe deine gesamte Website am besten mit einer Fachperson.
Nein. Diese Seite gibt einen Überblick. Ob und wie das BFSG für dich gilt, klärst du im Einzelfall mit einer Fachperson.
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